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BewG 1955 § 74., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1993

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

A. Sonstiges Vermögen

§ 74.

Verfahren bei der Festsetzung von Steuerkurswerten

(1) Die Wiener Börsenkammer hat dem Bundesministerium für Finanzen für die zum Börsehandel zugelassenen, im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere den Kurswert des Stichtages (§ 71), soweit er durch tatsächliche Umsätze zustandegekommen ist oder, wenn an diesem Stichtag kein Umsatz erfolgte, den letztvorangegangenen Kurswert bis zu einem halben Jahr vor dem Stichtag, dem tatsächliche Umsätze zugrunde liegen, bekanntzugeben. Auf Grund der von der Wiener Börsekammer bekanntgegebenen Kurswerte hat das Bundesministerium für Finanzen die Steuerkurswerte in folgender Weise zu ermitteln:

1. bei inländischen Schuldverschreibungen mit Ausnahme der Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend. Weicht dieser Kurswert um nicht mehr als 10 v. H. vom Nennwert ab, so ist für auf Schilling lautende Wertpapiere der Steuerkurswert mit 95 v. H. des Nennwertes anzusetzen; bei Optionsscheinen ist der Kurswert maßgebend,

2. bei inländischen Wandelschuldverschreibungen ist der Kurswert maßgebend; soweit dieser über dem Nennwert liegt, ist der Differenzbetrag um 20 v. H. zu kürzen,

3. bei inländischen Aktien, bei Genußscheinen sowie bei Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen,

4. bei Anteilen an inländischen Kapitalanlagefonds ist, soweit sich der Fonds aus inländischen Wertpapieren zusammensetzt, der Wert des Kapitalanlagefonds auf Grund der Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 zu ermitteln. Ausländische Wertpapiere, die sich im Fondsvermögen befinden, sind nach den §§ 13 und 14 zu bewerten, Guthaben und Bargeld sind mit dem Nennwert anzusetzen. Der Wert je Anteil ergibt sich aus der Teilung des nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Wertes des Kapitalanlagefonds durch die Anzahl der Anteile.

5. Bei Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist der Kurswert um 20 vH zu kürzen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung als Steuerkurswerte festzusetzen. Die Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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