Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
A. Sonstiges Vermögen
§ 73. Voraussetzungen für die Festsetzung von Steuerkurswerten bei Anteilen usw.
(1) Für die im § 72 Abs. 2 angeführten Wertpapiere sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen, wenn sie am maßgebenden Stichtag (§ 71) oder innerhalb eines halben Jahres vor diesem Stichtag an der Wiener Börse tatsächlich umgesetzt worden sind.
(2) Für die Fälle, in denen für eine Gattung von Aktien eines Unternehmens ein Steuerkurswert nach Abs. 1 festgesetzt ist, kann das Bundesministerium für Finanzen Bestimmungen über die Bewertung anderer Aktiengattungen desselben Unternehmens treffen, in denen an dem maßgebenden Stichtag oder innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraumes ein Umsatz nicht stattgefunden hat. Das gleiche gilt für sonstige Anteile und Genußscheine eines Unternehmens.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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