Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
A. Sonstiges Vermögen
§ 72.
Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die § 13 und 14 maßgebend.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der § 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
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