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BewG 1955 § 72., BGBl. Nr. 818/1993, gültig von 18.07.1987 bis 30.11.1993

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

A. Sonstiges Vermögen

§ 72.

Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.

(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13 und 14 maßgebend.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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