Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
III. Betriebsvermögen
§ 64.
(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
2. - bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5) Vom Rohvermögen ist bei Banken die Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 2 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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