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BewG 1955 § 63., BGBl. Nr. 327/1986, gültig von 28.06.1986 bis 29.07.1988

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

III. Betriebsvermögen

§ 63.

(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten Satz genannten juristischen Person ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

a) für entsprechende Beteiligungen eines inländischen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, einer der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer inländischen Kreditgenossenschaft, Sparkasse oder Landeshypothekenbank, der Österreichischen Postsparkasse oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenanstalten,

b) für entsprechende Beteiligungen einer inländischen der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer inländischen Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer inländischen Kreditgenossenschaft oder umgekehrt.

(2) Erhöht sich eine Schachtelbeteiligung innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch Übernahme neu ausgegebener Aktien oder Anteile auf Grund einer Kapitalerhöhung der Untergesellschaft, ist Abs. 1 zweiter Satz hinsichtlich der Erhöhung insoweit nicht anzuwenden, als der Nennwert der erworbenen neuen Aktien oder Anteile den Vomhundertsatz der Beteiligung zu Beginn des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Betriebe von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes an Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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