BewG 1955 § 57. Begriff des Betriebsvermögens, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

III. Betriebsvermögen

§ 57. Begriff des Betriebsvermögens

(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

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