BewG 1955 § 53a. Durchschnittspreise, BGBl. Nr. 447/1972, gültig ab 13.12.1972
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
II. Grundvermögen
§ 53a. Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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