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BewG 1955 § 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung, BGBl. Nr. 148/1955, gültig von 30.07.1955 bis 22.07.2024

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 44. Bekanntgabe und Wirkung der Entscheidung

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „„Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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