BewG 1955 § 43. Aufgaben des Bewertungsbeirates, BGBl. Nr. 320/1977, gültig ab 23.06.1977

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 43. Aufgaben des Bewertungsbeirates

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen

1. bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),

2. bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,

3. bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,

4. bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,

5. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

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