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BewG 1955 § 37., BGBl. Nr. 172/1971, gültig von 28.05.1971 bis 14.12.2012

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 37.

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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