Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 35. Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33 vH des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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