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BewG 1955 § 35., BGBl. I Nr. 72/2004, gültig von 01.05.2004 bis 14.12.2012

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 35.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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