ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 35.
Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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