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BewG 1955 § 35., BGBl. Nr. 148/1955, gültig von 30.07.1955 bis 30.04.2004

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 35.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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