TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BewG 1955 § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

1. das landwirtschaftliche Vermögen,

2. das forstwirtschaftliche Vermögen,

3. das Weinbauvermögen,

4. das gärtnerische Vermögen,

5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76567