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BewG 1955 § 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören

1. das landwirtschaftliche Vermögen,

2. das forstwirtschaftliche Vermögen,

3. das Weinbauvermögen,

4. das gärtnerische Vermögen,

5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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