BewG 1955 § 27. Bewertung von inländischem Vermögen, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der § 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.

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