TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BewG 1955 § 26., BGBl. Nr. 148/1955, gültig von 30.07.1955 bis 30.04.1996

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§ 26.

Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes, insbesondere § 10 (gemeiner Wert) und § 11 Abs. 4. Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. *1)

---------------------------------------------------------------------

*1) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 231/1955.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76567