Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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