TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BewG 1955 § 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte, BGBl. Nr. 172/1971, gültig von 28.05.1971 bis 26.06.2001

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 2000 S und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 5000 S,

sind nicht festzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAA-76567