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BewG 1955 § 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte, BGBl. I Nr. 59/2001, gültig ab 27.06.2001

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§ 25. Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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