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BewG 1955 § 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

ZWEITER TEIL. Besondere Bewertungsvorschriften.

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

§ 24. Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Sonderfällen

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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