BewG 1955 § 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen, BGBl. Nr. 148/1955, gültig von 30.07.1955 bis 22.07.2024

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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