BewG 1955 § 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen, BGBl. Nr. 148/1955, gültig ab 30.07.1955
Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt Einheitsbewertung
§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
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