BDG 1979 Artikel 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den § 163 und 246 (ab 20. 7. 1994: § 278, BGBl. Nr. 333/1979), BGBl. Nr. 334/1993, gültig von 27.05.1993 bis 31.05.1996

SCHLUSSTEIL

3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den § 163 und 246 (ab 20. 7. 1994: § 278, BGBl. Nr. 333/1979)

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen

1. Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.

2. Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

3. Es treten in Kraft

a) Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit ,

b) Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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