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BDG 1979 § 207c. Verlautbarung, BGBl. I Nr. 100/2025, gültig ab 01.04.2025
BESONDERER TEIL
7. Abschnitt LEHRER
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

§ 207c. Verlautbarung

Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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