BDG 1979 § 242. Erholungsurlaub, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 242. Erholungsurlaub

(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten, die

1. bis zum Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum geltenden Fassung oder

2. bis zum Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am geltenden Fassung

erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

(3) Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

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