BDG 1979 § 203c. Verlautbarung, BGBl. I Nr. 100/2025, gültig ab 01.04.2025
BESONDERER TEIL7. Abschnitt LEHRER
3. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen
§ 203c. Verlautbarung
Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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