BDG 1979 a4., BGBl. Nr. 43/1995, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994
SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a4.
Artikel IV
(Anm.: zu Anlage 1 Z 15.4, BGBl. Nr. 333/1979)
Auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem als Musikoffiziere verwendet wurden, ist die Anlage 1 Z 15.4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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