SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Artikel V
(Anm.: Zu § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333)
(1) Auf Beamtinnen, die am die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die § 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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