SCHLUSSTEIL
3. Abschnitt SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Artikel IV
(Anm.: Zu § 184a BDG 1979, BGBl. Nr. 333)
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung dürfen nur dann auf eine Planstelle einer anderen Besoldungsgruppe ernannt werden, wenn ihre neue Verwendung nicht unter die Umschreibung des § 184a BDG 1979 fällt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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