BDG 1979 § 228. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 161/1999, gültig ab 01.09.1999

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 228. Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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