BESONDERER TEIL
1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 140. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der Verwendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Amtstitel |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der
Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt
wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der
Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt
wird | GL, 1 bis 6 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
GL, 1 bis 6 | 12 Jahre | Rätin oder Rat | |
GL, 1 bis 6 | 15 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
2 bis 4 | 21 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
5 und 6 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
7 bis 9 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
A 2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
GL, 1 und 2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
3 bis 8 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
A 3 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
GL, 1 und 2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
3 bis 8 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
A 4 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
GL | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
1 und 2 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
A 5 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
A 6 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
A 7 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei | Kabinettsdirektor |
für den Sonderberater des Bundespräsidenten in
internationalen Angelegenheiten, den Leiter des
Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion, den
außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers (abweichend
vom allenfalls anwendbaren Abs. 4) | Botschafter |
für den Stellvertreter des Kabinettsdirektors | Kabinettsvizedirektor |
für den Leiter der Parlamentsdirektion | Parlamentsdirektor |
für die Stellvertreter des Leiters der
Parlamentsdirektion | Parlamentsvizedirektor |
für den Leiter eines Dienstes in der
Parlamentsdirektion | Dienstleiter |
für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär gemäß
§ 7 Abs. 11 BMG oder die leitende Beamtin oder den
leitenden Beamten des Generalsekretariats des
Verfassungsgerichtshofes | Generalsekretärin oder Generalsekretär |
für die Sprecherin der Bundesregierung oder den Sprecher
der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2
der Anlage zu § 2 BMG | Regierungssprecherin oder Regierungssprecher |
für den leitenden Beamten des Präsidiums des
Verfassungsgerichtshofes | Präsidialdirektor |
für den Leiter einer Sektion in einer Zentralstelle, wenn
für ihn in diesem Absatz keine andere
Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Sektionschef |
für den Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn
für ihn in diesem Absatz keine andere
Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist | Gruppenleiter |
für den Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle | Abteilungsleiter |
für den Leiter eines Referats in einer Zentralstelle | Referatsleiter |
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, der
Finanzprokuratur, oder des Patentamtes | Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Behörde) |
für den Stellvertreter des Leiters des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, der Finanzprokuratur oder
des Patentamtes | Vizepräsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Behörde) |
für den Leiter des Österreichischen Staatsarchivs | Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs |
für den Leiter der Generaldirektion für die öffentliche
Sicherheit | Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit |
für den Leiter der Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeipräsident |
für den Stellvertreter des Leiters der
Landespolizeidirektion Wien | Landespolizeivizepräsident |
für den Leiter einer Landespolizeidirektion außerhalb
Wiens | Landespolizeidirektor |
für den Leiter des Bundeskriminalamtes | Direktor des Bundeskriminalamtes |
für den Leiter eines Polizeikommissariates | Stadthauptmann |
für den Beamten des Höheren Dienstes bei einer
Landespolizeidirektion bei Dienstleistung in Uniform | |
bis zu einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und
sechs Monaten | Kommissär |
ab einem Besoldungsdienstalter von fünf Jahren und sechs
Monaten bis zu einem Besoldungsdienstalter von 13 Jahren
und sechs Monaten | Rat |
für den Leiter des inneren Dienstes des Amtes des
Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)(Anm. 1) | Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der
Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des
Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion |
für den Leiter der Burghauptmannschaft Österreich | Burghauptmann |
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen einer
Universitätsbibliothek), eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines Kulturinstitutes oder einer
größeren oder selbstständigen Sammlung | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
geleiteten Organisationseinheit) |
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Dienststellen
des Bundes oder bei der Bundespolizei | Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“) |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion | Parlamentskanzleidirektor |
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle | Ministerialkanzleidirektor |
für die Leiterin oder den Leiter der Generaldirektion für
den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender
Maßnahmen | Generaldirektorin oder Generaldirektor für den
Strafvollzug |
________________
(Anm. 1: Art. 30 Z 4, BGBl. I Nr. 138/2017, lautet: „In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.“. Die erste Ersetzung konnte nicht durchgeführt werden.)
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 1 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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