BDG 1979 § 7. Angelobung, BGBl. Nr. 333/1979, gültig ab 01.01.1980

ALLGEMEINER TEIL

2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 7. Angelobung

(1) Der Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten zu leisten.

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