BDG 1979 § 64. Anspruch auf Erholungsurlaub, BGBl. I Nr. 87/2002, gültig ab 29.05.2002
ALLGEMEINER TEIL
6. Abschnitt RECHTE DES BEAMTEN
3. Unterabschnitt Urlaub
§ 64. Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
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