BDG 1979 § 48c. Tägliche Ruhezeiten, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig ab 01.07.1997

ALLGEMEINER TEIL

5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN

2. Unterabschnitt Dienstzeit

§ 48c. Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560