BDG 1979 § 48c. Tägliche Ruhezeiten, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig ab 01.07.1997
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 48c. Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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