ALLGEMEINER TEIL
4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 41f. Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200/1982,
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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