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BDG 1979 § 41b. Mitgliedschaft zur Berufungskommission, BGBl. I Nr. 120/2012, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013

ALLGEMEINER TEIL

4. Abschnitt VERWENDUNG DES BEAMTEN

§ 41b. Mitgliedschaft zur Berufungskommission

(1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.

(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es

1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder

2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach § 41c Abs. 3 neu zu bildenden Senat bestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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