BDG 1979 § 33. Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung, BGBl. I Nr. 119/2002, gültig ab 01.01.2003

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

3. Unterabschnitt Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33. Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

(1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

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