ALLGEMEINER TEIL
3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
2. Unterabschnitt Grundausbildung
§ 28.
Prüfungskommission
(1) Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Behörde, die die betreffende Verordnung erlassen hat,
1. die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten,
2. wenn nötig, ihr örtlicher Wirkungsbereich zu bestimmen und
3. der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Wurde die Verordnung von der Bundesregierung erlassen, ist zur Errichtung der Prüfungskommission und zur Bestellung ihrer Mitglieder der Bundeskanzler zuständig.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann abweichend vom Abs. 1 in der Verordnung
1. die Bestellung aller Mitglieder der Prüfungskommission dem Leiter jener Behörde übertragen werden, bei der die Prüfungskommission eingerichtet wird, oder
2. bestimmt werden, daß der Vorsitz in der Prüfungskommission dem jeweiligen Leiter einer bestimmten Behörde zukommt.
(3) Ist die Prüfungskommission vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu errichten, bedürfen die Bediensteten, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport angehören, zu ihrer Bestellung eines Vorschlags ihrer obersten Dienstbehörde.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission richtet sich nach dem Dienstort des zu prüfenden Beamten. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe oder bei großer Entfernung des Dienstortes des Beamten vom Sitz der Prüfungskommission, hat die oberste Dienstbehörde des Beamten für die Ablegung der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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