SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE
§ 271. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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