BDG 1979 § 271. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen, BGBl. I Nr. 6/1999, gültig ab 01.01.1999

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12. Unterabschnitt BERUFSOFFIZIERE

§ 271. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.

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