SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 241a. Karenzurlaub
(1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(3) Für Karenzurlaube nach § 75a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 75a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 75a Abs. 3 bis .
(4) Auf vor dem gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.
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