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BDG 1979 § 240a. Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 240a. Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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