BDG 1979 § 237., BGBl. I Nr. 102/2018, gültig ab 01.01.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 237.

Arbeitsplätze einer Fachexpertin oder eines Fachexperten nach Anlage 1 Z in der bis zum geltenden Fassung gelten ab bis zu einer Nachbesetzung als Arbeitsplätze nach Anlage 1 Z lit. a. Sind in einem Generalsekretariat oder einer Sektion mindestens zwei solcher Arbeitsplätze eingerichtet, kann kein zusätzlicher Arbeitsplatz nach Anlage 1 Z lit. a eingerichtet werden. Die Einrichtung von Arbeitsplätzen nach Anlage 1 Z oder Z lit. b in einem Generalsekretariat oder einer Sektion ist nur zulässig, wenn eine Anzahl von insgesamt vier Fachexpertinnen oder Fachexperten nach Z und Z im Generalsekretariat oder in der betreffenden Sektion sowie die in Z letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl noch nicht erreicht sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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