BDG 1979 § 233b., BGBl. Nr. 392/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2007

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 233b.

Wiederaufnahme in den Dienststand

(Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit , erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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