BDG 1979 § 231c. Amtstitel, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab 12.02.2015
BESONDERER TEIL
10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
§ 231c. Amtstitel
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der Verwendungsgruppe | erforderliches Besoldungsdienstalter | Amtstitel |
K 1, K 2 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Revidentin oder Revident |
ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten | Amtssekretärin oder Amtssekretär | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten | Amtsrätin oder Amtsrat | |
K 3, K 4 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 5 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Kontrollorin oder Kontrollor |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
K 6 | bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Offizialin oder Offizial |
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren | Oberoffizialin oder Oberoffizial | |
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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