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BDG 1979 § 231c. Amtstitel, BGBl. I Nr. 64/2016, gültig ab 12.02.2015

BESONDERER TEIL

10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

§ 231c. Amtstitel

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:


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in der Verwendungsgruppe
erforderliches Besoldungsdienstalter
Amtstitel
K 1, K 2
bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten
Revidentin oder Revident
ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten
Oberrevidentin oder Oberrevident
ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten
Amtssekretärin oder Amtssekretär
ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten
Amtsrätin oder Amtsrat
K 3, K 4
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten
Kontrollorin oder Kontrollor
ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten
Fachinspektorin oder Fachinspektor
ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
K 5
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren
Kontrollorin oder Kontrollor
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren
Oberkontrollorin oder Oberkontrollor
ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren
Fachinspektorin oder Fachinspektor
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren
Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor
K 6
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren
Offizialin oder Offizial
ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren
Oberoffizialin oder Oberoffizial

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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