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BDG 1979 § 231. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

BESONDERER TEIL

9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

§ 231. Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

(2) Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens kommt das dem Zentralausschuss zukommende Nominierungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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