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BDG 1979 § 223., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.09.2013

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

§ 223.

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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