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BDG 1979 § 213c., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 213c.

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder

2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

3. eine Suspendierung oder

4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 213b sind die §§ 14, 15, 15a und 207n dieses Bundesgesetzes und § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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