BDG 1979 § 212. Lehrverpflichtung, BGBl. I Nr. 96/2007, gültig ab 29.12.2007

BESONDERER TEIL

7. Abschnitt LEHRER

7. Unterabschnitt Dienstpflichten

§ 212. Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

(3) Die § 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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