ALLGEMEINER TEIL
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
§ 2. Begriff
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.
(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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